Am vorstehend Ausgeführten ändert auch der (an sich zutreffende) Einwand des Gesuchstellers nichts, wonach das Interview den Hinweis auf die Unschuldsvermutung vermissen lasse. Es ist zwar richtig, dass sich das Bundesstrafgericht dazu im vorgenannten Beschluss nicht explizit geäussert hat. Da der Gesuchsteller jedoch den entsprechenden Einwand bereits in seiner damaligen Beschwerde vorgebracht hatte (vgl. Beschwerde des Gesuchstellers ans Bundesstrafgericht vom 27. Juni 2022 Rz.