Da bereits das Bundesstrafgericht in der monierten Äusserung keinen Anschein der Befangenheit zu erkennen vermochte und keine Gründe ersichtlich sind, welche die fragliche Äusserung heute – resp. in Verbindung mit der gegenüber der GPK-S gemachten Zusicherung – in ein anderes Bild rücken, wird vollumfänglich auf die entsprechenden Erwägungen des Bundestrafgerichts in seinem Beschluss BV.2022.18/19/24 vom 22. November 2022 (dort E. 6.4) verwiesen. 6.1.2 Am vorstehend Ausgeführten ändert auch der (an sich zutreffende) Einwand des Gesuchstellers nichts, wonach das Interview den Hinweis auf die Unschuldsvermutung vermissen lasse.