19), ist festzuhalten, dass diese in einem Zeitpunkt erfolgt ist, als das fedpol Verfahrenspartei im vor dem Wirtschaftsstrafgericht hängigen Gerichtsverfahren war. Somit war das fedpol und damit auch die Gesuchsgegnerin nicht (mehr) im selben Masse zur Objektivität verpflichtet wie im Untersuchungsstadium resp. wie die nunmehr zuständigen Gerichtspersonen. Da bereits das Bundesstrafgericht in der monierten Äusserung keinen Anschein der Befangenheit zu erkennen vermochte und keine Gründe ersichtlich sind, welche die fragliche Äusserung heute – resp.