6. Die vom Gesuchsteller gerügte Äusserung gegenüber der GPK-S vermag schliesslich auch nicht im Rahmen einer Gesamtwürdigung mit weiteren angeblich vorverurteilenden Äusserungen den Anschein der Befangenheit der Gesuchsgegnerin zu begründen, zumal die Äusserungen nach Prüfung der Akten ebenfalls nicht beanstandet werden können.