19 ten. Abgesehen davon, dass bereits das VStrR vorsieht, dass Untersuchung und Beurteilung durch die gleiche Verwaltungsbehörde durchgeführt wird (vgl. Art. 20 und 21 VStrR; VEST, in: Basler Kommentar, Verwaltungsstrafrecht, 1. Aufl. 2020, N. 5 zu Art.