2.9 der vorerwähnten Stellungnahme hält Folgendes fest (Akten WSG 24 14-40 pag.18 594; Hervorhebung durch die Kammer): Schliesslich unterliegt die Verteidigung einem Irrtum, wenn sie davon ausgeht, dass sich die Stellen innerhalb von fedpol, welche für die der Untersuchung folgenden Entscheide zuständig sind, erst mit dem Eingang der Stellungnahmen zum Schlussprotokoll über das Verfahren informierten. Bereits das Beschleunigungsgebot gebietet es, dass sich die zuständige Verwaltung (als Ganzes) laufend so über das Verfahren orientiert, dass die notwendigen Entscheide rasch getroffen werden können.