Soweit der Gesuchsteller schliesslich aus einer Erklärung des fedpol in dessen Stellungnahme vom 4. November 2024 zu Handen des Wirtschaftsstrafgerichts einen Anschein der Befangenheit abzuleiten versucht, weil die Gesuchsgegnerin nicht nur öffentlich eine rechtzeitige Überweisung versprochen, sondern auch regelmässig auf die laufende Untersuchung eingewirkt haben soll, kann ihm nicht gefolgt werden. Die von ihm in diesem Zusammenhang angerufene Ziff. 2.9 der vorerwähnten Stellungnahme hält Folgendes fest (Akten WSG 24 14-40 pag.18 594; Hervorhebung durch die Kammer):