Allfällige Rechts- bzw. Verfahrensfehler sind mit den zur Verfügung stehenden Rechtsmitteln zu korrigieren und lassen in der Regel keine Schlüsse auf Befangenheit zu, es sei denn, es handle sich um besonders schwerwiegende oder sich wiederholende Mängel (BGE 143 IV 69 E. 3.2 [siehe Pra 2017 Nr. 97]; Urteil des Bundesgerichts 7B_592/2024 vom 8. August 2024 E. 2.2.4 mit zahlreichen Hinweisen; KONOPATSCH/EHMANN, a.a.O., N. 85 zu Art. 29 VStrR).