Hier wurde nichts anderes zum Ausdruck gebracht, nämlich, dass diejenigen Sachverhalte, denen nach Meinung des fedpol strafrechtliche Relevanz zukommt, rechtzeitig der gerichtlichen Prüfung zugeführt werden sollen. 5.3.6 Die entsprechende Äusserung resp. die fragliche Zusicherung vermag somit, selbst wenn sie tatsächlich in diesem Wortlaut gemacht worden ist, nicht den Anschein der Befangenheit zu begründen.