18 delt zu werden, bis ein zuständiges Gericht nach Durchführung eines fairen Verfahrens die strafrechtliche Schuld in rechtsgenüglicher Weise nachgewiesen und festgestellt hat (BGE 144 I 126 E. 4.1; TOPHINKE, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 26 zu Art. 10 StPO). Hier wurde nichts anderes zum Ausdruck gebracht, nämlich, dass diejenigen Sachverhalte, denen nach Meinung des fedpol strafrechtliche Relevanz zukommt, rechtzeitig der gerichtlichen Prüfung zugeführt werden sollen.