geschlossen werden kann, der gerichtlichen Beurteilung zuzuführen, soweit das Verfahren nicht anderweitig rechtskräftig abgeschlossen werden kann. Es bedurfte bei dieser Ausgangslage gegenüber der GPK-S auch nicht eines expliziten Hinweises auf die Unschuldsvermutung. Diese verbrieft das Recht, als unschuldig behan-