gende Urteil des Bundesgerichts 1B_363/2021 vom 5. April 2022 E. 2.4), so dass nicht beanstandet werden kann, dass es bereits vor Wiederholung der nichtig erklärten Verfahrenshandlungen von strafrechtlich relevantem Verhalten ausging. Ausserdem war aufgrund der bisherigen Prozessgeschichte mit grosser Wahrscheinlichkeit damit zu rechnen, dass sich die Beschuldigten gegen allfällige Strafbescheide der Bundesverwaltung zur Wehr setzten und die gerichtliche Beurteilung verlangten (was schliesslich auch der Fall war).