Hinzu kommt weiter, dass das fedpol im damaligen Zeitpunkt bereits ein vollständiges Untersuchungsverfahren gegen die Beschuldigten durchgeführt und zur gerichtlichen Prüfung überwiesen hatte und das Wirtschaftsstrafgericht nicht das gesamte Verfahren, sondern lediglich einzelne Verfahrenshandlungen als nichtig erklärt hat. Es konnte somit trotz des Rückweisungsentscheids des Wirtschaftsstrafgerichts und der von diesem festgestellten teilweisen Unverwertbarkeit auf eine Vielzahl von Daten zurückgreifen (Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 2020 565+566 vom 26. Mai 2021 E. 5.3.3 sowie das diesen Beschluss bestäti-