SR 171.10], wonach den Geschäftsprüfungskommissionen die Oberaufsicht über die Geschäftsführung zugewiesen ist), womit die in diesem Rahmen gemachten Ausführungen nicht mit gegenüber Medien getätigten Äusserungen verglichen werden können. Hinzu kommt weiter, dass das fedpol im damaligen Zeitpunkt bereits ein vollständiges Untersuchungsverfahren gegen die Beschuldigten durchgeführt und zur gerichtlichen Prüfung überwiesen hatte und das Wirtschaftsstrafgericht nicht das gesamte Verfahren, sondern lediglich einzelne Verfahrenshandlungen als nichtig erklärt hat.