169 Abs. 1 BV, wonach die Bundesversammlung die Oberaufsicht über die Bundesverwaltung ausübt, und Art. 153 Abs. 1 BV, demgemäss jeder Rat aus seiner Mitte Kommissionen einsetzt; Art. 52 des Parlamentsgesetzes [ParlG; SR 171.10], wonach den Geschäftsprüfungskommissionen die Oberaufsicht über die Geschäftsführung zugewiesen ist), womit die in diesem Rahmen gemachten Ausführungen nicht mit gegenüber Medien getätigten Äusserungen verglichen werden können.