17 genheit aus der Aussage ableiten, dass es die Angelegenheit von einem Gericht beurteilen lassen wolle (zum Ganzen BV.2022.18/19/24 vom 22. November 2022 E. 6.5.2). Von dem ist auch hier auszugehen, und zwar ungeachtet der Tatsache, dass das fedpol das Verfahren im Oktober 2021 – anders als im Zeitpunkt der vorerwähnten Zeitungsberichte (Mai 2021) – wieder aufgenommen hatte.