Es führte dazu aus, dass mit der Formulierung «strafrechtlich relevantes Verhalten» kundgetan worden sei, dass das fedpol das angeklagte Verhalten der Beschuldigten als strafrechtlich relevant eingestuft habe, ohne sich jedoch festzulegen, dass das den Beschuldigten vorgeworfene Verhalten tatsächlich strafbar sei. Das Vorliegen einer Widerhandlung oder eine vorweggenommene Äusserung zum Ausgang des Verfahrens, namentlich die Verurteilung der Beschuldigten, liessen sich dieser Formulierung nicht entnehmen. Ebenso wenig lasse sich Befan-