26. Mai 2021 – aber noch während laufender Rechtsmittelfrist – in Zeitungsberichten wiedergegebenen Stellungnahmen des fedpol, wonach es weiterhin alles daran setzen werde, dass das strafrechtlich relevante Verhalten der beschuldigten Personen gerichtlich beurteilt werden könne, keinen Ausstandsgrund darstellen (vgl. dort E. 6.5). Es führte dazu aus, dass mit der Formulierung «strafrechtlich relevantes Verhalten» kundgetan worden sei, dass das fedpol das angeklagte Verhalten der Beschuldigten als strafrechtlich relevant eingestuft habe, ohne sich jedoch festzulegen, dass das den Beschuldigten vorgeworfene Verhalten tatsächlich strafbar sei.