318 StPO ihre Absicht betreffend Abschluss des Untersuchungsstadiums bekannt gibt, ohne dass dies allein einen Ausstandsgrund zu begründen vermag (siehe auch Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 16 384 vom 3. Oktober 2016 E. 4.2; vgl. ferner Beschlüsse des Obergerichts des Kantons Bern 22 389 vom 13. Oktober 2022 E. 4.3 und BK 14 277 vom 22. August 2014 E. 4.2), je nach konkretem Wortlaut diskutabel erscheint, gelangte das Bundesstrafgericht in einem im vorliegenden Strafverfahren ergangenen Entscheid (BV.2022.18/19/24 vom 22. November 2022) jedenfalls zum Ergebnis, dass die im Anschluss zum Beschluss der hiesigen Beschwerdekammer BK 20 565+566 vom