Abgesehen davon, dass diese Schlussfolgerung mit Blick auf Art. 318 StPO, wonach die Staatsanwaltschaft im Rahmen der Fristansetzung von Art. 318 StPO ihre Absicht betreffend Abschluss des Untersuchungsstadiums bekannt gibt, ohne dass dies allein einen Ausstandsgrund zu begründen vermag (siehe auch Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 16 384 vom 3. Oktober 2016 E. 4.2;