Die entsprechende Äusserung lautete offenbar dahingehend, dass die Verantwortlichen nun zum Schlussprotokoll Stellung nehmen und Beweisanträge stellen könnten und das EFD nach Abschluss der Untersuchung einen Strafbescheid erlassen werde, der vor dem Bundesstrafgericht angefochten werden könne. Das Bundesstrafgericht wertete die Auskunft nicht als bloss allgemeine Erklärung zum Verfahrensstand, sondern als vorweggenommene Äusserung zum Ausgang des konkreten Verfahrens (Schuldspruch bzw. Bestrafung), welche den objektiven Anschein der Befangenheit zu erwecken vermöge und damit einen Ausstand begründe. Abgesehen davon, dass diese Schlussfolgerung mit Blick auf Art.