In jenem Entscheid war eine in der Presse wiedergegebene Äusserung der Leiterin des Rechtsdiensts der beteiligten Verwaltungsbehörde (Eidgenössisches Finanzdepartement [EFD]) Gegenstand eines Ausstandsverfahren. Diese war zugleich Leiterin der Untersuchungsbehörde, welche im späteren Verlauf des Verfahrens den erstinstanzlichen Strafbescheid zu erlassen hatte. Die entsprechende Äusserung lautete offenbar dahingehend, dass die Verantwortlichen nun zum Schlussprotokoll Stellung nehmen und Beweisanträge stellen könnten und das EFD nach Abschluss der Untersuchung einen Strafbescheid erlassen werde, der vor dem Bundesstrafgericht angefochten werden könne.