Wie dieses entscheiden wird, ist selbstredend offen. Der vom Gesuchsteller in diesem Zusammenhang angeführte für eine ausstandsbegründende Tatsache sprechende Entscheid des Bundesstrafgerichts TPF 2009 84 (sowie der diesbezügliche Verweis auf den Basler Kommentar zum Verwaltungsstrafrecht [dort N. 100 zu Art. 29 VStrR]) ist nicht einschlägig resp. kann nicht tel quel auf die hier interessierende Ausgangslage übertragen werden. In jenem Entscheid war eine in der Presse wiedergegebene Äusserung der Leiterin des Rechtsdiensts der beteiligten Verwaltungsbehörde (Eidgenössisches Finanzdepartement [EFD]) Gegenstand eines Ausstandsverfahren.