16 schein der Voreingenommenheit erblickt werden, zumal sich das vorliegende Verfahren durch die Besonderheit auszeichnet, dass es im fraglichen Zeitpunkt bereits einmal vor Gericht anhängig gemacht worden war (siehe hierzu den letzten Absatz dieser Erwägung). Ausserdem sagt sie nichts über den Ausgang des Verfahrens aus. Letztlich wird lediglich zum Ausdruck gebracht, dass sich das Gericht mit den – aus Sicht des fedpol strafrechtlich relevanten – Sachverhalten auseinandersetzen soll. Wie dieses entscheiden wird, ist selbstredend offen.