Eine mögliche (teilweise) Verfahrenseinstellung wird umgekehrt nicht explizit erwähnt. Mit Blick auf die nachfolgenden Ausführungen kann offengelassen werden, ob dem Publikum die Entscheidkompetenz der Verwaltungsbehörde bekannt sein muss, damit eine entsprechende Aussage ohne Hinweis auf die Möglichkeit der Einstellung (durch die Verwaltungsbehörde) eine ausstandsbegründende Tatsache darzustellen vermag oder nicht. In der hier interessierenden Textpassage, in welcher der Hinweis auf die Möglichkeit der Verfahrenserledigung mittels Einstellung durch die Verwaltungsbehörde fehlt, kann so oder anders kein An-