21]). Selbst wenn nämlich das im Oktober 2021 abgegebene «Versprechen» im Jahresbericht GPK 2021 korrekt wiedergegeben worden sein sollte und überdies der Gesuchsgegnerin zuzurechnen wäre, vermag dieses – wie sich nachfolgend zeigt – in der hier zu beurteilenden Konstellation nicht den Anschein der Befangenheit zu begründen. 5.3.5