Ebenso ist es für das vorliegende Ausstandsverfahren nicht weiter von Relevanz, ob die Gesuchsgegnerin eine Kopie des Jahresberichts GPK 2021 erhalten bzw. via Internet Kenntnis hiervon erlangt hat, so dass im Falle einer unkorrekten Wiedergabe von Äusserungen des fedpol eine Intervention hätte erwartet werden dürfen (Replik Rz. 20). Gleich verhält es sich mit der Frage, in welcher Form (mündlich oder schriftlich) das «Versprechen» abgegeben worden ist (Anmerkung der Kammer: der Gesuchsteller hält unter Hinweis auf diverse Bestimmungen dafür, dass dieses mittels schriftlich eingeholter Auskunft erfolgt sein müsse [Replik Rz. 21]).