Frage, wem das abgegebene «Versprechen» zuzuordnen ist (der Redaktion des Berichts der GPK [so die Gesuchsgegnerin] oder der Gesuchsgegnerin, indem sie die Aussage selber gemacht oder diese abgesegnet hat [so der Gesuchsteller; vgl. dazu insbesondere Replik Rz. 21-23]), kann offengelassen werden. Ebenso ist es für das vorliegende Ausstandsverfahren nicht weiter von Relevanz, ob die Gesuchsgegnerin eine Kopie des Jahresberichts GPK 2021 erhalten bzw. via Internet Kenntnis hiervon erlangt hat, so dass im Falle einer unkorrekten Wiedergabe von Äusserungen des fedpol eine Intervention hätte erwartet werden dürfen (Replik Rz. 20).