Gleichermassen verhält es sich mit dem Einwand des Gesuchstellers, wonach sich die Gesuchsgegnerin auch in einem vertraulichen Umfeld einer vorverurteilenden Äusserung zu enthalten habe (dazu Replik Rz. 28 und insbesondere die in Fussnote 36 angegebene Quellenangabe auf WEISS MARCO, Befangenheit aufgrund publizistischer Äusserungen, in: AJP 2018, S. 1270 ff., S. 1278 f.). 5.3.4 Betreffend die Aussage resp.