5.3.3 Betreffend die Vorsprache im Februar 2021 ist festzuhalten, dass das fedpol als beteiligte Verwaltung damals Parteistellung innehatte (siehe E. 5.3.1 hiervor), womit die Gesuchsgegnerin nicht im selben Masse zur Objektivität verpflichtet war wie im Untersuchungsstadium. Weiter geht die Beschwerdekammer mit der Gesuchsgegnerin einig, dass die im Bericht zur Vorsprache im Februar 2021 genannte Textstelle, derzufolge mit ihr der Entscheid des Berner Wirtschaftsstrafgerichts und dessen Auswirkungen auf das Verfahren, die Überlegungen des Bundesamts hinsichtlich des weiteren Vorgehens sowie die Geeignetheit der aktuellen Bestimmun-