_____ und von seinem Stellvertreter T.________ selbst durchgeführten oder direkt angeordneten Verfahrenshandlungen inklusive der ergänzten Schlussprotokolle vom 29. Juni 2020 als nichtig, mit der Folge, dass die Aufzeichnungen dieser Verfahrenshandlungen aus den Akten zu entfernen, bis zum Abschluss dieses Verfahrens unter separatem Verschluss zu halten und anschliessend zu vernichten seien (Entscheid des Wirtschaftsstrafgerichts WSG 20 16-21 vom 18. Dezember 2020 E. 18). Ausserdem wies es die Klage des fedpol auch nicht ab, sondern das Verfahren zurück.