74 Abs. 1 VStrR), mithin Partei des Strafverfahrens, und als solche nicht (mehr) im selben Masse zur Objektivität verpflichtet wie im Stadium der Untersuchung, in welchem es selbst die Verfahrensleitung innehatte. 5.3.2 Soweit die Gesuchgegnerin geltend machen will, dem im Gesuch zitierten Passus könne nicht entnommen werden, zu welchem «Thema» sie genau angehört worden sei (vgl. Stellungnahme S. 9), kann ihr nicht gefolgt werden, zumal im selben Passus ausgeführt wird, dass sich die Kommission hiernach regelmässig informiert habe und im Oktober im Fall «U.________» die monierte Aussage erhalten haben will.