tenbeizug vom 6. September 2021 vermerkt ist [Akten WSG 24 14-20 Ordner 2]). Das Fedpol war somit damals zur – resp. zu einer gewissen – Unparteilichkeit gehalten. Anders ist demgegenüber der Zeitpunkt der Anhörung der Gesuchsgegnerin vor der GPK-S im Februar 2021 zu beurteilen. In jenem Zeitpunkt war das fed-