Definitionsgemäss ist sie in diesem Stadium nicht mehr zur Unparteilichkeit gehalten und es obliegt ihr grundsätzlich, die Anklage zu vertreten. Das dem Ausstandsgesuch zugrunde liegende Verfahren befand sich im Zeitpunkt der gegenüber der GPK-S gemachten Äusserungen im Oktober 2021 wieder beim fedpol, obschon gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 20 565+566 vom 26. Mai 2021 Rechtsmittel beim Bundesgericht eingelegt worden waren und das entsprechende Verfahren noch hängig war (vgl. Aktenverzeichnis fedpol S. 2, wonach unter dem Titel «Wiederaufnahme» als erste Handlung der Ak-