Auch wenn die Staatsanwaltschaft resp. die Verwaltungsbehörde im Rahmen ihrer Untersuchungen einen gewissen Freiraum hat, so hat sie eine Verpflichtung, Zurückhaltung zu zeigen. Sie hat jegliches unloyales Vorgehen zu unterlassen (zum Ganzen: BGE 138 IV 142 E. 2.2.1). Demgegenüber wird die Verwaltungsbehörde (ebenso wie Staatsanwaltschaft) nach Anklageerhebung – in gleicher Weise wie die beschuldigte Person – im Hauptverfahren zu einer Partei (Art. 74 Abs. 1 VStrR). Definitionsgemäss ist sie in diesem Stadium nicht mehr zur Unparteilichkeit gehalten und es obliegt ihr grundsätzlich, die Anklage zu vertreten.