Nach Prüfung der dem Beschwerdeverfahren zugrunde liegenden Akten vermag der gerügte Passus im Jahresbericht GPK 2021 keinen objektiven Anschein der Befangenheit zu begründen: 5.3.1 Zunächst ist daran zu erinnern, dass bei gegen Staatsanwältinnen und Staatsanwälte gerichteten Ausstandsgesuchen zwischen den unterschiedlichen Rollen zu differenzieren ist, die diese während eines Verfahrens einnehmen (vgl. Art. 16 Abs. 2 StPO). Dasselbe gilt bei untersuchenden und anklagenden Verwaltungsbehörden (vgl. Art. 20 Abs. 1, 62 Abs. 1, 67 Abs. 2, 70 Abs. 1 und 74 Abs. 1 VStrR; ferner TPF 2009 84 E. 2.3).