Es werde nichts anderes festgehalten als die gesetzliche Pflicht einer (Verwaltungs-)Strafbehörde, ein Verfahren zeitgerecht voranzutreiben und bei strafrechtlich relevantem Verhalten die nötigen Entscheide zu treffen respektive einen Entscheid der zuständigen Gerichte zu ermöglichen. 5.3 Nach Prüfung der dem Beschwerdeverfahren zugrunde liegenden Akten vermag der gerügte Passus im Jahresbericht GPK 2021 keinen objektiven Anschein der Befangenheit zu begründen: 5.3.1