13 Aussage des genannten Berichts dar. Abgesehen davon, dass der tatsächliche Wortlaut der gemachten «Zusicherung» nicht bekannt sei, werfe der Satz keiner einzigen konkreten Person eine konkrete Straftat vor. Es werde nichts anderes festgehalten als die gesetzliche Pflicht einer (Verwaltungs-)Strafbehörde, ein Verfahren zeitgerecht voranzutreiben und bei strafrechtlich relevantem Verhalten die nötigen Entscheide zu treffen respektive einen Entscheid der zuständigen Gerichte zu ermöglichen.