Der Gesuchsteller hält zusammengefasst dafür, dass das (hervorgehobene) Versprechen eine (unzulässige) Vorverurteilung darstelle resp. eindeutig den Ausgang des Verfahrens vorwegnehme. Das Verfahren habe sich im Untersuchungsstadium befunden, in welchem die Gesuchstellerin und das fedpol zur Neutralität verpflichtet gewesen sei. Der Hinweis «[…] dass die strafrechtlich relevanten Sachverhalte vor Gericht gelangen […]» könne nur bedeuten, dass die Gesuchsgegnerin seinerzeit, d.h. drei Jahre vor Erlass der Strafverfügungen, bereits «strafrechtlich relevante Sachverhalte» als erstellt erachtet habe.