12 4.3.3 Ob ein objektiver Anschein der Befangenheit aufgrund einer Äusserung vorliegt, ist anhand einer objektiven Interpretation des Inhalts der Äusserung und unter Berücksichtigung der gesamten Umstände des konkreten Einzelfalls, namentlich des Tonfalls, des Kontextes sowie des offensichtlich damit verfolgten Zwecks, zu beurteilen (Beschluss des Bundesstrafgerichts BV.2018.4 vom 25. Juli 2018 E. 3.3; KONOPATSCH/EHMANN, a.a.O., N. 94 zu Art. 29 VStrR; zum Ganzen: Beschluss des Bundesstrafgerichts BV.2022.18/19/24 vom 22. November 2022 E. 6.2.3).