Im Beschluss BB.2020.296 vom 30. April 2021 erklärte das Bundesstrafgericht den a.o. Bundesanwalt u.a. deshalb zufolge Verletzung der Unschuldsvermutung als befangen, weil dieser in einer Medienmitteilung voreilig eine juristische Qualifikation vorweggenommen und Schuldvermutungen geäussert hatte, obschon ihm gar keine Prüfkompetenz hinsichtlich des für die Eröffnung einer Strafuntersuchung erforderlichen Tatverdachts zugekommen war (dazu E. 5.3.2 des genannten Beschlusses).