Verdächtigungen geäussert hatte (Urteil des Bundesgerichts 1P.766/2000 vom 18. Mai 2001 E. 8 und 9). In einem anderen Fall bejahte das Bundesgericht die Befangenheit, weil der Staatsanwalt Beweismittel ohne besonderen Anlass gegenüber Dritten und der Öffentlichkeit gewürdigt, sich auf eine Diskussion darüber eingelassen und die beschuldigte Person dabei indirekt der Lüge bezichtigt hatte, was tendenziell auf eine Vorverurteilung hinausgelaufen war (Urteil des Bundesgerichts 8G.36/2000 vom 25. September 2000 E. 4b). Im Beschluss BB.2020.296 vom 30. April 2021 erklärte das Bundesstrafgericht den a.o.