Zu beachten ist allerdings, dass Äusserungen in der Öffentlichkeit berechtigte Zweifel an der Unbefangenheit aufkommen lassen können, wenn sie einen unmittelbaren Bezug zum konkreten Verfahren aufweisen, etwa bei Äusserungen über den Verfahrensausgang (vgl. zum Ganzen TPF 2009 84 E. 2.2 mit weiteren Hinweisen). Objektive Anzeichen der Befangenheit wurden vom Bundesgericht beispielsweise bejaht, als ein Untersuchungsrichter das Verhalten der beschuldigten Person im Verfahren voreilig als strafbar (konkret als Betrug) qualifiziert und ohne besonderen Anlass über den Untersuchungsgegenstand hinausgehende