Eine solche, jeder untersuchungsrichterlichen Tätigkeit innewohnende vorläufige Verarbeitung und Wertung des im betreffenden Verfahrensstadium vorhandenen Prozessstoffes vermag grundsätzlich keine Vorverurteilung oder Befangenheit zu begründen. «Ungeschickte Äusserungen» kommen als Ausstandsgrund nur in Frage, wenn es sich dabei um eine schwere Verfehlung gegenüber der betroffenen Partei handelt (BGE 141 IV 178 E. 3.2.3, 127 I 196 E. 2d und 116 Ia 14 E. 6, je mit Hinweisen;