4.3 4.3.1 Von Interesse ist vorliegend einzig der Ausstandsgrund gemäss Art. 29 Abs. 1 Bst. c VStrR. Dieser normiert wie Art. 56 Bst. f StPO eine Generalklausel und dient mithin als Auffangnorm. Bei seiner Auslegung ist – wie zuvor erwähnt (E. 4.2 Abs. 2) – auch auf die Lehre und Rechtsprechung zum praktisch gleichlautenden und inhaltlich identischen Art. 56 Bst. f StPO zu achten (vgl. KONOPATSCH/EHMANN, a.a.O., N. 48 und 84 zu Art. 29 VStrR), so dass es letztlich bei der Prüfung der Fra-