29 VStrR). Angesichts der Machtfülle der Verwaltung sind bei der Beurteilung der Frage der Befangenheit von untersuchenden Beamten die gleichen (strengen) Massstäbe anzuwenden wie gegenüber den Strafverfolgungsbehörden (BGE 120 IV 226 E. 4b; Beschluss des Bundesstrafgerichts BV.2022.18/19/24 vom 22. November 2022 E. 6.2.2; beide auch zum Folgenden). Eine Verletzung der Garantie auf ein faires Verfahren und somit Befangenheit sind anzunehmen, wenn Umstände vorliegen, die geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit zu erwecken. Bereits der Anschein der Befangenheit begründet somit eine Ausstandspflicht.