10 son durch Ehe oder eingetragene Partnerschaft verbunden sind oder mit ihr eine faktische Lebensgemeinschaft führen (Bst. b), mit der beschuldigten Person in gerader Linie oder bis zum dritten Grad in der Seitenlinie verwandt oder verschwägert sind (Bst. bbis) oder aus anderen Gründen in der Sache befangen sein könnten (Bst. c). Art. 29 Abs. 1 VStrR stellt – wie auch die Ausstandsbestimmungen anderer Gesetze – eine gesetzliche Verankerung und Konkretisierung von Verfahrensgrundrechten, konkret Art. 29 und 30 BV sowie Art.