c und Art. 56 Bst. f StPO zielen auf dasselbe ab [dazu nachfolgend E 4.3.1]), weshalb sie an dieser Stelle keiner abschliessenden Klärung bedarf. Der Gesuchsteller selbst geht von der Anwendbarkeit von Art. 29 Abs. 1 VStrR aus (Gesuch Rz. 13), was von der Gesuchsgegnerin nicht moniert wird. Mit Blick auf die identische Zielsetzung von Art. 29 Abs. 1 Bst. c und Art. 56 Bst. f StPO und den Umstand, dass sich die Äusserungen mehrheitlich in einem Zeitpunkt zugetragen haben, als das fedpol die Verfahrensleitung innehatte, spricht nichts dagegen, insbesondere erstgenannte Norm der vorliegenden Prüfung zugrunde zu legen. 4.2 Gemäss Art.