4. 4.1 In materieller Hinsicht wird das Ausstandsgesuch – wie bereits erwähnt – damit begründet, dass sich die Gesuchsgegnerin mehrfach in vorverurteilender Weise geäussert und damit den Anschein der Befangenheit erweckt habe (so in erster Linie anlässlich einer Aussage gegenüber der GPK-S im Jahr 2021 [nachfolgend: E. 5], ferner anlässlich eines Interviews mit der AB.________-Zeitung im Jahr 2020 [E. 6.1 hiernach] sowie schliesslich in diversen – ihr zuzuordnenden – Medienauskünften des fedpol [nachfolgend: E. 6.2]).