Andernfalls wäre zu erwarten gewesen, dass der Gesuchsteller nach Kenntnisnahme der von der Beschwerdekammer beigezogenen Akten und des prozessualen Antrags der Gesuchsgegnerin auf Beschränkung der Edition interveniert hätte. 3.5 In prozessualer Hinsicht ist schliesslich festzuhalten, dass der Beschuldigte 7 mit seinem Verweis auf eine Eingabe vom 18. November 2024 (Akten WSG 24 14-20 pag. 18 688) nicht gehört werden kann.